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Papiertechnik-Ausbildungsordnung · Papiertechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Papiertechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Papiertechnik

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Lehrberuf Papiertechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Papiertechniker oder Papiertechnikerin) zu bezeichnen.