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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

§ 10 Abkommen über den Austausch und gegensei

NOTIFIKATIONEN

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.

(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.

(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.