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P-ZV 2012 · Post-Zuordnungsverordnung 2012

§ 3 P-ZV 2012Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Hauptkassier“

Van krachtOfficiële tekst

(1) Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit dem Rechnungswesen der übergeordneten Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.

(2) Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.