BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012
§ 30 BHygV 2012Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken
Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen < 28° C ≥ 1,0 g und > 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-05-12