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Übereinkommen über Computerkriminalität · Übereinkommen über Computerkriminalität

§ 32 Übereinkommen über Computerkriminalität

(Übersetzung) Österreich:

Van krachtOfficiële tekst

Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei

a auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder

b auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.