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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 17 Eignungsprüfungsverordnung – InneresÄußeres Erscheinungsbild

2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2023-06-01