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Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013

§ 13 Markscheideverordnung 2013Stabilisierung von Vermessungspunkten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.