Markscheideverordnung 2013 · Markscheideverordnung 2013
§ 21 Markscheideverordnung 2013Allgemeines
3. Abschnitt Vermessungen unter Tage
Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung anzuschließen.