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EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

§ 21 EisbEPVNachweise

1. Abschnitt Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.