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Forderungs- und Schadenersatzverordnung · Forderungs- und Schadenersatzverordnung

§ 9 Forderungs- und SchadenersatzverordnungSchäden

3. Abschnitt Behandlung von Schadensfällen

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(1) Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.

(2) Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.