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Textiltechnologie-Ausbildungsordnung · Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

§ 6 Textiltechnologie-AusbildungsordnungFachkunde

Theoretische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Rohstoffe,

2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),

3. textile Produkte,

4. Maschinen, Geräte und Anlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.