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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelege · Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

§ 2 Gegenseitiger Datenaustausch in AngelegeAmtshilfe

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auch ohne Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung nach Maßgabe dieses Abkommens in Angelegenheiten der Migrationskontrolle, soweit dies für die andere Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafrechtspflege oder der Fremdenpolizei erforderlich ist.