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BiBuG 2014 · Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

§ 6 BiBuG 2014Öffentliche Bestellung – Anerkennung

1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe – Berechtigungsumfang

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde anerkannt wurde.