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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 21 ZASS-AVVorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern und den Beobachtern/-innen ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.