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Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinko · Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

§ 4 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinko

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.