Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 49 HDG 2014Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.