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Kooperationsabkommen über ein globales z · Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

§ 3 Kooperationsabkommen über ein globales zGrundsätze für die Zusammenarbeit

ARTIKEL 3

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

(1) Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten,

(2) Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO,

(3) beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur zivilen Nutzung mitzuwirken,

(4) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann,

(5) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8 Absatz 2.