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LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014

§ 33 LVR 2014Erprobungsflüge

9. Abschnitt Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

Van krachtOfficiële tekst

Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.