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Abkommen über den gegenseitigen Schutz v · Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

§ 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz vSicherheitsbehörden

Artikel 13

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.