VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 314 VAG 2016Rangordnung
4. Abschnitt Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
(1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 312 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 IO braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01