VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 53 VAG 2016Geltendmachung von Ersatzansprüchen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
(2) Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01