VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 74 VAG 2016Höchsthaftungssumme
2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine
(1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme).
(2) Die Genehmigung dieser Satzungsänderung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01