VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 88 VAG 2016Eigenmittelerfordernis
3. Abschnitt Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage
(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01