§ 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz kSTREITBEILEGUNG
ARTIKEL 13
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
ARTIKEL 13
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.