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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung · Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

§ 13 Zusammenarbeit im Bereich der BekämpfungSchlussbestimmungen

Artikel 13

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Erhaltens der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.

3. Durch Vereinbarung der Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Zusatzprotokolle geändert oder ergänzt werden.

Geschehen zu Wien am 21. November 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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