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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung · Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

§ 2 Zusammenarbeit im Bereich der BekämpfungZuständige Behörden

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

1. Für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zuständige Behörden sind:

a. für die österreichische Vertragspartei:

– Der Bundesminister für Inneres.

b. für die ukrainische Vertragspartei:

– Das Innenministerium;

– Das Ministerium für Einnahmen und Gebühren;

– Der Sicherheitsdienst;

– Die Administration des Staatlichen Grenzdienstes;

– Der Staatliche Dienst des Finanzmonitorings.

2. Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Behörden auf diplomatischem Wege mit.

3. Die Vertragsparteien tauschen nach Inkrafttreten dieses Abkommens Angaben zu Anschriften, Telefon- und Faxnummern der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sowie sonstige für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Angaben aus.