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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 64 GMSGInternationale Organisation

2. Abschnitt Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Van krachtOfficiële tekst

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

1. die hauptsächlich aus Regierungen besteht,

2. die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und

3. deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.