SWRV 2016 · Schwankungsrückstellungs-Verordnung
§ 13 SWRV 2016Schadenabhängige Entnahme
3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung
Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern.