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HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 25 HIKrGBenannte Vertreter

2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Van krachtOfficiële tekst

Soweit in diesem Abschnitt auf Kreditvermittler Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen auch für benannte Vertreter. Ein benannter Vertreter ist eine natürliche oder juristische Person, die Kreditvermittlungstätigkeiten (§ 2 Abs. 5) ausübt und die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt.