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Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra · Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

§ 3 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Isra

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Um sich für die Begünstigungen einer Gemeinschaftsproduktion zu qualifizieren, sind die Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über die geeignete technische Organisation, die entsprechende finanzielle Unterstützung und entsprechende Qualifikationen verfügen, um die Produktion erfolgreich zum Abschluss und zur Verwertung zu bringen.

(2) Projekte, bei welchen die Gemeinschaftsproduzenten durch gemeinsames Management oder gemeinsame Aufsicht verbunden sind, dürfen nicht genehmigt werden; ausgenommen sind hiervon Einrichtungen, welche eigens für den koproduzierten Film selbst geschaffen wurden.