§ 122 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 122
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.