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Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

§ 8 Kinder-EinstVErschwerniszuschlag

Van krachtOfficiële tekst

Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

50 Stunden

2. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

75 Stunden.