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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

§ 3 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitGeltungsbereich

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:

–

in der Republik Österreich für das Bundesland Niederösterreich und das Bundesland Oberösterreich,

–

in der Tschechischen Republik für den Südböhmischen Kreis, den Kreis Vysočina und den Südmährischen Kreis.

(2) Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.