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Alterssicherungskommissions-Gesetz · Alterssicherungskommissions-Gesetz

§ 9 Alterssicherungskommissions-GesetzAmtsdauer

Gegenstand

Van krachtOfficiële tekst

Die Amtsdauer der Alterssicherungskommission beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.