G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 39 G-ZGZitierung anderer Bundesgesetze
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.