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BKVO · Errichtung einer Blutkommission

§ 3 BKVOVeröffentlichung

Van krachtOfficiële tekst

Die Ergebnisse der Arbeit der Kommission (Empfehlungen, Stellungnahmen, wesentliche Ergebnisse der Sitzungen) sollen nach Möglichkeit auf einem Konsens der Kommission beruhen und sind, vorbehaltlich der vorangehenden Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, von der Geschäftsstelle auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen. Beruht ein Arbeitsergebnis nicht auf einem Konsens der Kommission, ist auf Verlangen die abweichende Stellungnahme beizufügen.