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Abkommen über die Verbindung der österre · Abkommen über die Verbindung der österreichischen Schnellstraße S 10 und der tschechischen Autobahn D 3 (Tschechische R)

§ 2 Abkommen über die Verbindung der österre

ARTIKEL 2

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1. Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Wullowitz auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Dolní Dvořiště auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen III/28-010 alte Nummerierung (III/28-16 neue Nummerierung) und III/30-1 alte Nummerierung (III/30-4 neue Nummerierung).

2. Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden.

3. Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Ředitelství silnic a dálnic ČR (Direktion für Straßen und Autobahnen ČR) vorgenommen.