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Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzt · Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Wärme-, Kälte-, Schall- und BrandschutztFachzeichnen

Theoretische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Zeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.