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HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

§ 4 HS-WVHaushaltsführung

2. Abschnitt Haushaltsführung und Abwicklung von Rechtsgeschäften

Van krachtOfficiële tekst

Der Gebarung ist gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 115/2025 )