Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)

§ 6 COTIFGeldverkehr

Artikel 6 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

Van krachtOfficiële tekst

Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen. Sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.