§ 14 Entsendung und Finanzierung von Personal
Artikel 14
Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021 ).
Die Autorisierten Institutionen führen Treffen und Beratungen durch, wenn Evaluierungen, Koordination und Planung von Aktivitäten gemäß dieser Vereinbarung erforderlich sind.