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SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See

§ 15 SchiffAV-SeeEntzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung

4. Abschnitt Konformitätsbewertungsstellen

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Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.