SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 15 SchiffAV-SeeEntzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung
4. Abschnitt Konformitätsbewertungsstellen
Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.