LSD-VO · Lumpy skin disease-Verordnung
§ 9 LSD-VOBekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone
3. Abschnitt Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone
(1) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat unverzüglich nach Einrichtung der Schutzzone alle Betriebe zu besuchen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und eine klinische Untersuchung der Tiere sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.
(2) Nach diesen Erstbesuchen sind die Betriebe regelmäßig gemäß den Vorgaben des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu überwachen.
(3) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
(4) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuches nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.