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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 11 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuWirtschaftliche Entwicklung

ARTIKEL 11

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien streben die Förderung eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Armutsminderung und der Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten an.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und bekräftigen ihr Festhalten an der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

(3) Das Abkommen zielt außerdem auf die Einbeziehung von Verpflichtungen zu den sozialen und umweltbezogenen Aspekten des Handels ab, wobei bekräftigt wird, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung unter allen Aspekten begünstigen sollte; ferner zielt es auf die Förderung der Beurteilung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Handels ab.