§ 22 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuKapitalverkehr
ARTIKEL 22
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.
ARTIKEL 22
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.