TransV 2018 · Transparenz-Verordnung 2018
§ 11 TransV 2018Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:
1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.
Verwijst naar
- TransV 2018 Art. 125