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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 25 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 25

DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Van krachtOfficiële tekst

1. Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,

a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und

b) je nach Art der Probleme

–

gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder

–

gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.

2. Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang sind.