§ 30 Schaffung eines gemeinsamen europäischenÜberprüfung
ARTIKEL 30
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.
ARTIKEL 30
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.