VeröffentlichungsV 2018 · Veröffentlichungsverordnung 2018
§ 10 VeröffentlichungsV 2018Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.