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ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018

§ 114 ZaDiG 2018Öffentliche Bekanntmachungen

4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).